OB Hahn darf weiter im Amt bleibenDas Verwaltungsgericht Gera weist die Wahlanfechtungsklage von Monika Hofmann ab. Die Klägerin schließt eine Berufung aber nicht aus. Die Wahlanfechtungsklage der NPD wird erst im Juni verhandelt.
Gera Die Wahlanfechtungsklage der Rechtsanwältin Monika Hofmann hat das Verwaltungsgericht Gera gestern abgewiesen. Damit ist die Wahl von Viola Hahn (parteilos) zur Oberbürgermeisterin der Stadt im Vorjahr zunächst bestätigt.
Frau Hofmann hatte gegen den Freistaat Thüringen geklagt, weil das Landesverwaltungsamt ihre Anfechtung der OB-Wahl in Gera am 22. April 2012 und der Stichwahl am 6. Mai 2012 abgelehnt hatte. "Es sind keine Wahlrechtsverstöße erkennbar", begründete der Vorsitzende Richter Bernd Amelung das Urteil. Die Freiheit der Wahl sei nicht eingeschränkt gewesen, sagte Amelung in der Verhandlung.
Monika Hofmann, die vor einigen Jahren selbst ohne Erfolg als OB-Kandidatin der SPD angetreten war, hatte nach der Wahl 2012 Klage erhoben, zum einen weil die Wahlkampfzeitung der Kandidatin Hahn falsche Äußerungen zum Gegenkandidaten und damaligen Amtsinhaber Norbert Vornehm (SPD) enthalten habe. Zum Zweiten habe ein anonymer Flyer mit polemischen Angriffen gegen die Kandidaten Vornehm und Ulrich Porst (parteilos) die Wähler beeinflusst. Zum Dritten habe ein kurz vor der Wahl nicht ausgeführter Auftrag des damaligen OB Vornehm an eine Agentur zum Drucken und Verteilen eines Wahlkampfzettels die Wahl beeinflusst.
Wahlkampf-Rhetorik, kein Wahlrechtsverstoß
Die Sicht der Gerichts ist eine andere. Von Wählertäuschung oder -nötigung könne keine Rede sein. Es sei notwendig zu differenzieren zwischen amtlichen und Privatpersonen. Ein Amtsinhaber sei durch seinen Amtsbonus im Wahlkampf im Vorteil, deshalb seien ihm Grenzen gesetzt und Wahlkampf im Amt unzulässige Propaganda. Frau Hahn habe als Privatperson gehandelt. In diesem Falle seien die Grenzen nicht so streng gezogen, nur das Strafrecht setze Grenzen. Die Äußerungen in der Wahlkampfzeitung der Kandidatin seien "klassische Wahlkampf-Rhetorik und kein Wahlrechtsverstoß", argumentierte Amelung. In dem anonymen Flugblatt seien Vornehm und Porst hart angegriffen worden. "Aber es ist anonym und kann nicht automatisch dem Lager von Frau Hahn zugeordnet werden." Auch die enthaltende Propaganda sei im Wahlkampf zulässig. Warum der Druckauftrag für den Flyer von Vornehm nicht erfüllt wurde, sei "nicht genau bekannt". Der Auftragnehmer sei eine Privatperson, ein Verstoß gegen das Wahlrecht nicht erkennbar und es lägen auch keine strafrechtlichen Tatsachen vor, so Amelung.
Anwältin Monika Hofmann schließt die Berufung gegen das gestrige Urteil nicht aus, will es aber zunächst prüfen, wenn es schriftlich vorliegt.
Offen ist noch die Wahlanfechtungsklage der NPD. Die sollte ursprünglich auch gestern verhandelt werden, sei aber wegen Terminproblemen bei der Klägerin auf den 12. Juni verschoben worden. Kommentar
Angelika Munteanu / 25.04.13 /
OTZ @james: fang schon einmal an zu sparen. bald ist die dividente fällig...