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BeitragVerfasst: Do 12.Mär 2015 12:46 
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Die Geschäftsordnung des Ortsteilrates Untermhaus ist nun zugänglich - ...kompletter Text hier...

Was sind nun die Aufgabenbereiche dieses Ortsteilgremiums?

Zitat:
Auszug aus der Geschäftsordnung für den Ortsteilrat Untermhaus der Stadt Gera.

...§ 2
Zuständigkeit


(1) Die Ortsteilbürgermeister und Ortsteilräte sollen die Mitwirkung der Bürger bei der Erledigung von Gemeindeaufgaben in den Ortsteilen fördern. Sie sollen darauf hinwirken, dass die unterschiedlichen örtlichen Bedürfnisse bei der Stadtverwaltung angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Entscheidungen des Ortsteilrates und des Ortsteilbürgermeisters dürfen dem Zusammenwachsen der Stadt Gera nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Stadt Gera nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht der Stadt Gera beachten.

(3) Der Ortsteilrat berät gemäß § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Gera über die Angelegenheiten des Ortsteils. Er gibt Empfehlungen und Vorschläge ab, die innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Stadt behandelt werden müssen.

a) Der Ortsteilrat entscheidet anstelle des zuständigen Organs der Stadt über folgende Angelegenheiten des Ortsteils:

aa) Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,

bb) Pflege des Brauchtums und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr.

b) Der Ortsteilrat gibt Stellungnahmen ab:

aa) zur Änderung der Einteilung der Stadt in Ortsteile, soweit der Ortsteil betroffen ist, oder der Änderung des Namens des Ortsteils,

bb) zur Benennung der im Gebiet des Ortsteils dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen,

cc) zu den beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten im Ortsteil,

dd) zum Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt sowie der Nachtragshaushaltssatzungen.

c) Der Ortsteilrat ist, soweit sie Belange der Ortsteile betreffen, ferner zu beteiligen und zu hören insbesondere bei der Vorbereitung der Entscheidung

aa) zu Bauleitplanungen (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne),
bb) zu Stadtentwicklungsplanungen (räumlich-funktionale Entwicklungskonzepte, Rahmenplanungen, Ortsentwicklungspläne, Ortsteilgestaltungskonzeptionen, fachliche Entwicklungsplanungen),
cc) zu Planfeststellungsverfahren sowie Verfahren nach BImSchG und Bergrecht,
dd) über die Schulentwicklung der allgemeinbildenden Schulen und der Schulstandortfrage,
ee) zur Bedarfsplanung der Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu deren Fortbestand,
ff) zu Standorten von neuen Spielplätzen und Erneuerung von Spielplätzen,
gg) zur Anbringung sowie Aufstellung von Gedenktafeln und zur baulichen Unterhaltung von Denkmalen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
hh) zu Maßnahmen von denkmalpflegerischer Bedeutung,
ii) zur Reihenfolge der Erneuerung und Errichtung von Straßenbeleuchtungsanlagen,
jj) zur Wegweisung und Wegebeschilderung in dem Ortsteil,
kk) zur Anlegung und Unterhaltung von Mahn- und Ehrenmalen, soweit ein ortsteilbezogener Anlass vorliegt,
ll) über die Vergabe von Räumen an Vereinigungen und Verbände im Ortsteil,
mm) zur Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie der Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen und deren Beschilderung, wenn ihre Verkehrsbedeutung nicht wesentlich über den Bereich des Ortsteils hinausgeht; entsprechendes gilt für Wege und Plätze,
nn) zu Erbbauverträgen oder Verkäufen von Grundstücken, die sich im kommunalen Eigentum der Stadt Gera befinden und in dem Ortsteil liegen.

(4) Der Ortsteilrat berät gemäß § 17 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Gera über die Angelegenheit, welche seinen Ortsteil betreffen, und gibt hierzu sein Votum ab. Dieses ist dem Stadtrat bzw. dem beschließenden Fachausschuss über den Fachdienst Stadtrat/Ortsteilräte zur Kenntnis zugeben; in dringlichen Fällen kann hierfür dem Ortsteilrat eine Frist gesetzt werden. Für den Fall, dass eine Vorlage an den Ortsteilrat aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, wird der Ortsteilbürgermeister unverzüglich von der getroffenen Entscheidung informiert.

(5) Der Ortsteilbürgermeister, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, ist gemäß § 15 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Gera berechtigt, beratend an allen die Belange des jeweiligen Ortsteils betreffenden Stadtrats- und Ausschusssitzungen teilzunehmen; er besitzt Rede- und Antragsrecht zu jenen Angelegenheiten, die speziell seinen Ortsteil betreffen.

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